Allgemeine Vertragsbedingungen

 

 

 

A. Verkauf und Lieferung

 

ยง 1 Geltung

(1)

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschlieรŸlich aufgrund dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Vertrรคge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch โ€žAuftraggeberโ€œ genannt) รผber die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schlieรŸt. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung gรผltigen bzw. jedenfalls in der dem Auftraggeber zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung. Sie gelten auch fรผr alle zukรผnftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

 

(2)

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten bei jeder Lieferung durch den Auftragnehmer, ohne Rรผcksicht darauf, ob er die Ware selbst herstellt oder bei einem Zulieferer einkauft.

 

(3)

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht unmittelbar abgeรคndert oder ausdrรผcklich ausgeschlossen werden.

 

ยง 2ย  Angebot und Vertragsabschluss

(1)

Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrรผcklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Plรคne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen โ€“ auch in elektronischer Form โ€“ รผberlassen hat, an denen der Auftragnehmer sich gemรครŸ ยง 2 Abs. 5 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen Eigentums- und Urheberrechte vorbehรคlt. Bestellungen des Auftraggebers gelten als verbindliches Vertragsangebot. Bestellungen oder Auftrรคge kann der Auftragnehmer innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.

 

(2)

Allein maรŸgeblich fรผr die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschlieรŸlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollstรคndig wieder. Mรผndliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mรผndliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrรผcklich anders zwischen den Vertragsparteien vereinbart.

 

(3)

Ergรคnzungen und Abรคnderungen der getroffenen Vereinbarungen einschlieรŸlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen bedรผrfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschรคftsfรผhrern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mรผndliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genรผgt die telekommunikative รœbermittlung, insb. per E-Mail. Abweichend hierzu sind rechtserhebliche Erklรคrungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen schlieรŸt Schrift- und Textform ein.

 

(4)

Grundlage der Mรคngelhaftung des Auftragnehmers ist vor allem die รผber die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschlieรŸlich Zubehรถr und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder durch den Auftragnehmer (insbesondere in Katalogen oder auf seiner Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses รถffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (ยง 434 Abs. 3 BGB). ร–ffentliche ร„uรŸerungen des Herstellers oder in seinem Auftrag insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett der Ware gehen dabei ร„uรŸerungen sonstiger Dritter vor.

 

(5)

Der Auftragnehmer behรคlt sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlรคgen sowie dem Auftraggeber zur Verfรผgung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstรคnde ohne ausdrรผckliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugรคnglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfรคltigen. Er hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstรคnde vollstรคndig an diesen zurรผckzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemรครŸen Geschรคftsgang nicht mehr benรถtigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages fรผhren. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfรผgung gestellter Daten zum Zwecke รผblicher Datensicherung.

 

$ 3ย  Preise und Zahlung

(1)

Die Preise gelten fรผr den in den Auftragsbestรคtigungen aufgefรผhrten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Lager zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Gebรผhren und anderer รถffentlicher Abgaben.

 

(2)

Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gรผltigen Listenpreise des Auftragnehmers (jeweils abzรผglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).

 

(3)

Rechnungsbetrรคge sind fรคllig und zu zahlen innerhalb der hier angegebenen Zahlungsfristen ohne jeden Abzug ab Rechnungsstellung, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

 

Die Zahlungsfristen betragen:

 

  • Fรผr die CareUnit Service GmbH: vierzehn (14) Tage
  • Fรผr die CUnity Holding GmbH: vierzehn (14) Tage
  • Fรผr die Kรคltetechnik Ollbrink GmbH: vierzehn (14) Tage
  • Fรผr die Ollbrink Air Systems GmbH: vierzehn (14) Tage
  • Fรผr die Varor GmbH: vierzehn (14) Tage

 

MaรŸgebend fรผr das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Auftragnehmer. Leistet der Auftraggeber bei Fรคlligkeit nicht, so sind die ausstehenden Betrรคge ab dem Tag der Fรคlligkeit mit 5 % p.ย a. zu verzinsen; die Geltendmachung hรถherer Zinsen und weiterer Schรคden im Falle des Verzugs bleibt unberรผhrt.

 

(4)

Beim Versendungskauf (ยง 4 Abs. 1 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen) trรคgt der Auftraggeber die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Auftraggeber gewรผnschten Transportversicherung. Sofern der Auftragnehmer nicht die im Einzelfall tatsรคchlich entstandenen Transportkosten in Rechnung stellt, gilt eine Transportkostenpauschale (ausschlieรŸlich Transportversicherung in Hรถhe 0,6 % des Nettowarenwertes) als vereinbart. Etwaige Zรถlle, Gebรผhren, Steuern und sonstige รถffentliche Abgaben trรคgt der Auftraggeber.

 

(5)

Die Aufrechnung mit Gegenansprรผchen des Auftraggebers oder die Zurรผckbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprรผche ist nur zulรคssig, soweit die Gegenansprรผche unbestritten oder rechtskrรคftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist. Bei Mรคngeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers unberรผhrt.

 

(6)

Der Auftragnehmer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszufรผhren oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstรคnde bekannt werden, welche die Kreditwรผrdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhรคltnis (einschlieรŸlich aus anderen Einzelauftrรคgen, fรผr die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefรคhrdet wird. Ein entsprechender Vorbehalt wird spรคtestens mit der Auftragsbestรคtigung erklรคrt.

 

(7)

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z.B. durch Antrag auf Erรถffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch des Auftragnehmers auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfรคhigkeit des Auftraggebers gefรคhrdet wird, so ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und โ€“ gegebenenfalls nach Fristsetzung โ€“ zum Rรผcktritt vom Vertrag berechtigt (ยง 321 BGB). Bei Vertrรคgen รผber die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann der Auftragnehmer den Rรผcktritt sofort erklรคren; die gesetzlichen Regelungen รผber die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberรผhrt.

 

ยง 4 Lieferung und Lieferzeit

(1)

Lieferungen erfolgen ab Lager. Auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).

 

(2)

Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine fรผr Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annรคhernd, es sei denn, dass ausdrรผcklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der รœbergabe an den Spediteur, Frachtfรผhrer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

 

(3)

Der Auftragnehmer haftet nicht fรผr Unmรถglichkeit der Lieferung oder fรผr Lieferverzรถgerungen, soweit diese durch hรถhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstรถrungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzรถgerungen, Streiks, rechtmรครŸige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskrรคften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behรถrdlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behรถrdliche MaรŸnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines vom Auftragnehmer geschlossenen kongruenten Deckungsgeschรคfts) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse (mit Ausnahme im Falle der Betriebsstรถrungen) dem Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmรถglich machen und die Behinderung nicht nur von vorรผbergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rรผcktritt vom Vertrag berechtigt; eine bereits durch den Auftraggeber erbrachte Gegenleistung ist dann unverzรผglich zurรผckzuerstatten. Bei Hindernissen vorรผbergehender Dauer verlรคngern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzรถgerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzรผgliche schriftliche Erklรคrung gegenรผber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurรผcktreten.

 

(4)

Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung fรผr den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist,
  • dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusรคtzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklรคrt sich zur รœbernahme dieser Kosten bereit) und
  • es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher im Sinne des ยง 13 BGB handelt.
  • Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich. Gerรคt der Auftragnehmer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmรถglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach MaรŸgabe des ยง 7 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen beschrรคnkt.

 

(5)

Die Rechte des Auftraggebers gem. ยง 7 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen und die gesetzlichen Rechte des Auftragnehmers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht aus den in ยง 4 Abs. 3 beispielhaft aufgezรคhlten Ereignissen, bleiben unberรผhrt.

 

$ 5 Erfรผllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrรผbergang

(1)

Erfรผllungsort fรผr alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhรคltnis ist Bochum, soweit nichts anderes bestimmt ist. Abweichend zu vorstehender Regelung ist Erfรผllungsort fรผr alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhรคltnis bei der Ollbrink Air Systems GmbH Erkrath, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Auftragnehmer auch die Installation, ist Erfรผllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

 

(2)

Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemรครŸen Ermessen des Auftragnehmers.

 

(3)

Die Gefahr des zufรคlligen Untergangs und der zufรคlligen Verschlechterung geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und der Auftragnehmer nicht Transport oder Installation รผbernommen hat, spรคtestens mit der รœbergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maรŸgeblich ist) an den Spediteur, Frachtfรผhrer oder sonst zur Ausfรผhrung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber รผber. Vorstehende Regelung gilt nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher im Sinne des ยง 13 BGB handelt. Im รœbrigen geht die Gefahr spรคtestens mit der รœbergabe auf den Auftraggeber รผber.

 

(4)

Lagerkosten nach Gefahrรผbergang trรคgt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstรคnde pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlรคsst er eine Mitwirkungshandlung oder verzรถgert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Grรผnden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschlieรŸlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfรผr berechnet der Auftragnehmer eine pauschale Entschรคdigung in Hรถhe von EUR 50 pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. โ€“ mangels einer Lieferfrist โ€“ mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines hรถheren Schadens und die gesetzlichen Ansprรผche des Auftragnehmers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschรคdigung, Kรผndigung) bleiben unberรผhrt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprรผche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer รผberhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

(5)

Die Sendung wird vom Auftragnehmer nur auf ausdrรผcklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschรคden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

 

ยง 6ย  Gewรคhrleistung, Sachmรคngel

(1)

Die allgemeine Verjรคhrungsfrist fรผr Ansprรผche aus Sach- und Rechtsmรคngeln betrรคgt abweichend von ยง 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die weiteren gesetzlichen Sonderregelungen zur Verjรคhrung (insbesondere ยงยง 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 444, 445b BGB) bleiben unberรผhrt. Die vorstehenden Verjรคhrungsfristen des Kaufrechts gelten auch fรผr vertragliche und auรŸervertragliche Schadensersatzansprรผche des Auftraggebers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmรครŸigen gesetzlichen Verjรคhrung (ยงยง 195, 199 BGB) wรผrde im Einzelfall zu einer kรผrzeren Verjรคhrung fรผhren. Diese Fristen gelten nicht fรผr Schadensersatzansprรผche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Kรถrpers oder der Gesundheit oder aus vorsรคtzlichen oder grob fahrlรคssigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner Erfรผllungsgehilfen sowie fรผr Schadensersatzansprรผche nach dem Produkthaftungsgesetz, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjรคhren.

 

(2)

Der Auftragnehmer haftet grundsรคtzlich nicht fรผr Mรคngel, die der Auftraggeber bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlรคssig nicht kennt (ยง 442 BGB). Die gelieferten Gegenstรคnde sind unverzรผglich nach Ablieferung an den Auftragยญgeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfรคltig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mรคngel oder anderer Mรคngel, die bei einer unverzรผglichen, sorgfรคltigen Unterยญsuchung erkennbar gewesen wรคren, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mรคngelrรผge zugeht. Hinsichtlich anderer Mรคngel gelten die Liefergegenstรคnde als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mรคngelrรผge dem Auftragnehmer nicht binnen 7 (sieben) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem frรผheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frรผhere Zeitpunkt fรผr den Beginn der Rรผgefrist maรŸgeblich. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurรผckzusenden. Bei berechtigter Mรคngelrรผge vergรผtet der Auftragnehmer die Kosten des gรผnstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhรถhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemรครŸen Gebrauchs befindet. Die Regelung dieses Absatzes gilt nicht fรผr den Fall, dass es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemรครŸ ยง 13 BGB handelt.

 

(3)

Bei Sachmรคngeln der gelieferten Gegenstรคnde ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunรคchst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemรครŸ ยง 13 BGB, ist die vorstehende Regelung nicht anwendbar. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmรถglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzรถgerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurรผcktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Das Rรผcktrittsrecht des Auftraggebers besteht nicht bei einem nur unerheblichen Mangel. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfรผllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberรผhrt.

 

(4)

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur geschuldeten Nacherfรผllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prรผfungszwecken zu รผbergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die mangelhafte Ware auf sein Verlangen nach den gesetzlichen Vorschriften zurรผckzugeben; einen Rรผckgabeanspruch hat der Auftraggeber โ€“ sofern es sich bei diesem nicht um einen Verbraucher gemรครŸ ยง 13 BGB handelt โ€“ jedoch nicht. Die Nacherfรผllung beinhaltet weder den Ausbau, die Entfernung oder Deinstallation der mangelhaften Ware noch den Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Ware, wenn der Auftragnehmer nicht ursprรผnglich zu diesen Leistungen verpflichtet war; Ansprรผche des Auftraggebers auf Ersatz entsprechender Kosten (โ€žEin- und Ausbaukostenโ€œ) bleiben unberรผhrt.

 

(5)

Die zum Zweck der Prรผfung und Nacherfรผllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten trรคgt bzw. erstattet der Auftragnehmer nach MaรŸgabe der gesetzlichen Regelung und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen, wenn tatsรคchlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Auftraggeber wusste oder hรคtte erkennen kรถnnen, dass tatsรคchlich kein Mangel vorliegt. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemรครŸ ยง 13 BGB handelt.

 

(6)

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geschuldete Nacherfรผllung davon abhรคngig zu machen, dass der Auftraggeber den fรคlligen Kaufpreis bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhรคltnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurรผckzubehalten.

 

(7)

Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in ยง 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

(8)

Bei Mรคngeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsรคchlichen Grรผnden nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewรคhrleistungsansprรผche gegen die Hersteller und Lieferanten fรผr Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewรคhrleistungsansprรผche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mรคngeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach MaรŸgabe dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprรผche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Wรคhrend der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjรคhrung der betreffenden Gewรคhrleistungsansprรผche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemรครŸ ยง 13 BGB handelt.

 

(9)

Die Gewรคhrleistung entfรคllt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers den Liefergegenstand รคndert oder durch Dritte รคndern lรคsst und die Mรคngelbeseitigung hierdurch unmรถglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die ร„nderung entstehenden Mehrkosten der Mรคngelbeseitigung zu tragen.

 

(10)

Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstรคnde erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewรคhrleistung fรผr Sachmรคngel. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemรครŸ ยง 13 BGB handelt.

 

(11)

Ansprรผche des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz gem. ยง 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgรผterkauf (ยงยง 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag รผber die Bereitstellung digitaler Produkte (ยงยง 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprรผche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (ยง 284 BGB) bestehen auch bei Mรคngeln der Ware nur nach MaรŸgabe von ยง 7 dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen.

 

ยง 7ย  Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

(1)

Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insb. aus Unmรถglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach MaรŸgabe dieses ยง 7 eingeschrรคnkt.

 

(2)

Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlรคssigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfรผllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmรคngeln sowie solchen Sachmรคngeln, die seine Funktionsfรคhigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeintrรคchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemรครŸe Verwendung des Liefergegenstands ermรถglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schรคden bezwecken.

 

(3)

Soweit der Auftragnehmer gem. ยง 7 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schรคden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mรถgliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsรผblicher Sorgfalt hรคtte voraussehen mรผssen. Eine Ersatzpflicht fรผr entgangenen Gewinn, Zinsverluste, Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Betriebsunterbrechungen, Ersatzbeschaffungen, Verlust oder Verfรคlschung von Daten, mittelbare Schรคden und Folgeschรคden, die Folge von Mรคngeln des Liefergegenstands sind, sind auรŸerdem nur ersatzfรคhig, soweit solche Schรคden bei bestimmungsgemรครŸer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsรคtzlichen oder grob fahrlรคssigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten des Auftragnehmers.

 

(4)

Die vorstehenden Haftungsausschlรผsse und -beschrรคnkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfรผllungsgehilfen des Auftragnehmers. Die Haftungsausschlรผsse nach diesem Absatz sowie den folgenden Absรคtzen 5 bis 7 gelten nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemรครŸ ยง 13 BGB handelt.

 

(5)

Soweit der Auftragnehmer technische Auskรผnfte gibt oder beratend tรคtig wird und diese Auskรผnfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehรถren, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

 

(6)

Die Einschrรคnkungen dieses ยง 7 gelten nicht fรผr die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsรคtzlichen Verhaltens, fรผr garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Kรถrpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

(7)

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurรผcktreten oder kรผndigen, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kรผndigungsrecht des Auftraggebers wird ausgeschlossen. Im รœbrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

ยง 8ย  Eigentumsvorbehalt

(1)

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und kรผnftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung รผber den Liefergegenstand (einschlieรŸlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschrรคnkten Kontokorrentverhรคltnis), nachfolgend โ€žgesicherte Forderungenโ€œ genannt.

 

(2)

Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollstรคndigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend โ€žVorbehaltswareโ€œ genannt.

 

(3)

Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich fรผr den Auftragnehmer. Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschรคden ausreichend zum Neuwert versichern. Dieser Absatz gilt nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemรครŸ ยง 13 BGB handelt.

 

(4)

Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemรครŸen Geschรคftsverkehr zu verarbeiten und zu verรคuรŸern. Verpfรคndungen und Sicherungsรผbereignungen sind unzulรคssig. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzรผglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Erรถffnung eines Insolvenzverfahren gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfรคndungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.

 

(5)

Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, vermischt oder verbunden, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung im Namen und fรผr Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder โ€“ wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentรผmer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache hรถher ist als der Wert der Vorbehaltsware โ€“ das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhรคltnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Fรผr den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, รผbertrรคgt der Auftraggeber bereits jetzt sein kรผnftiges Eigentum oder โ€“ im o.g. Verhรคltnis โ€“ Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer.

 

(6)

Im Fall der WeiterverรคuรŸerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber โ€“ bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil โ€“ an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt fรผr sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprรผche oder Ansprรผche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstรถrung. Der Auftragnehmer ermรคchtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermรคchtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

 

(7)

Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfรคndung, wird der Auftraggeber sie unverzรผglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierรผber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermรถglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder auรŸergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfรผr der Auftraggeber dem Auftragnehmer; es sei denn, der Auftraggeber ist Verbraucher gemรครŸ ยง 13 BGB.

 

(8)

รœbersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers um mehr als 10 %, wird er auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten freigeben. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstรคnde liegt beim Auftragnehmer.

 

(9)

Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fรคlligen Kaufpreises, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurรผckzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklรคrung des Rรผcktritts; der Auftragnehmer ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rรผcktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fรคlligen Kaufpreis nicht, darf der Auftragnehmer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

B. Reparatur, Montage und Wartung

 

Es gelten die Regelungen unter Teil A. Verkauf und Lieferung entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Die in Teil B. enthaltenen Bedingungen gelten nicht, wenn Werkleistungen im Rahmen von Mรคngelansprรผchen des Vertragspartners ausgefรผhrt werden.

 

$ 1 Reparatur-, Montage- und Wartungsleistungen

Der Auftragnehmer bietet insbesondere auch Leistungen im Bereich Reparatur, Montage und Wartung (nachfolgend โ€žWerkleistungenโ€œ genannt) an. Die Ausgestaltung im Einzelnen und die zum Leistungsumfang gehรถrenden Arbeiten des Auftragnehmers ergeben sich aus dem jeweilig zwischen den Vertragsparteien zu schlieรŸenden Werkvertrag.

 

ยง 2 Unabhรคngigkeit des Auftragnehmers, Einsatz von Subunternehmern

(1)

In Bezug auf sรคmtliche aus dem zugrunde liegenden Werkvertrag resultierende Rechte und Pflichten ist der Auftragnehmer als unabhรคngige Person anzusehen und nicht als Erfรผllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe, Vertreter oder Arbeitnehmer des Auftraggebers.

 

(2)

Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Dritte zur Unterstรผtzung bei der Erfรผllung seiner vertraglichen Pflichten einzusetzen. Etwaig eingesetzte Arbeitnehmer, Erfรผllungs- und Verrichtungsgehilfen, Subunternehmer, Zulieferer, Organe und Vertreter des Auftraggebers, die den Auftragnehmer bei der Erfรผllung seiner Pflichten unterstรผtzen, sind, auch wenn sie Empfehlungen, technische Unterstรผtzung oder ร„hnliches von dem Auftragnehmer erhalten, stets als Arbeitnehmer, Erfรผllungs- oder Verrichtungsgehilfen, Subunternehmer, Zulieferer, Organe und Vertreter des Auftraggebers und nicht des Auftragnehmers anzusehen.

 

ยง 3 Kosten

(1)

Verbindliche Kostenvoranschlรคge werden nur auf ausdrรผckliche Anforderung durch den Auftraggeber erstellt.

 

(2)

Ein vom Auftraggeber gewรผnschter Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er von dem Auftragnehmer schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Fรผr die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erforderlichen Leistungen werden dem Auftraggeber berechnet, soweit die Werkleistung nicht durchgefรผhrt wird oder sie bei der Durchfรผhrung der Werkleistung nicht verwertet werden kรถnnen.

 

(3)

Ergibt sich wรคhrend der Werkleistung, dass die zu erwartenden Kosten der Reparatur die unverbindlich veranschlagten Kosten รผbersteigen und nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhรคltnis zum Zeitwert der zu reparierenden Sache stehen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzรผglich hierรผber informieren. Gleiches gilt fรผr Mรคngel, die der Auftragnehmer erst bei Gelegenheit der Werkleistung feststellt und die bislang nicht vom Umfang des Vertrages umfasst waren.

 

(4)

Die Sache wird nach einem nicht durch den Auftragnehmer zu vertretenden Abbruch einer Werkleistung nur auf ausdrรผcklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten wieder in den Ursprungszustand zurรผckversetzt.

 

(5)

Bei der Berechnung der Werkleistung sind die Preise fรผr verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise fรผr die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Werkleistung aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgefรผhrt, so genรผgt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzufรผhren sind.

 

$ 4 Beendigung

Kรผndigt der Auftraggeber den Vertrag, so hat er die bis dahin angefallenen Arbeiten und Kosten, einschlieรŸlich der Aufwendungen fรผr bestellte und bereits beschaffte Ersatzteile, zu bezahlen.

 

ยง 5 Zahlungen

Zahlungen sind nach Abnahme sofort und ohne Abzug fรคllig. Der Auftragnehmer kann bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung verlangen und den Beginn der Werkleistung von der Zahlung der Vorauszahlung abhรคngig machen.

 

ยง 6 Mitwirkungspflichten

(1)

Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich dies aus den im jeweiligen Vertrag und diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen ergibt, insbesondere unterliegt er folgenden Mitwirkungspflichten:

 

  • Der Auftraggeber hat fรผr angemessene Arbeitsbedingungen und die Sicherheit am Ort der Werkleistung zu sorgen,
  • die erforderliche Energie einschlieรŸlich der erforderlichen Anschlรผsse auf seine Kosten bereitzustellen,
  • alle Materialien und Betriebsstoffe bereitzustellen und alle sonstigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erprobung nรถtig sind, sowie
  • alle zur Erbringung der Werkleistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfรผgung zu stellen, auch wenn diese erst wรคhrend der Erbringung der Werkleistung bekannt oder relevant werden.

 

(2)

Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, an seiner Stelle und auf Kosten des Auftraggebers die Handlungen vorzunehmen.

 

(3)

Ansprรผche des Auftraggebers wegen Mรคngeln der Werkleistung bestehen nicht, wenn die von ihm gerรผgten Mรคngel auf einer Verletzung seiner Mitwirkungspflichten beruhen. Dies gilt nicht, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher gemรครŸ ยง 13 BGB handelt.

 

(4)

Die gesetzlichen Rechte und Ansprรผche des Auftraggebers bleiben im รœbrigen unberรผhrt.

 

ยง 7 Abnahme

(1)

Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ist diese fรผr den Gefahrรผbergang maรŸgeblich. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, der Abschluss der Installation angezeigt worden sind. Die Abnahme hat dann an einem von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber mitgeteilten Termin zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sicherzustellen, dass ein zur Abnahme Berechtigter anwesend ist.

 

(2)

Die Kaufsache gilt als abgenommen, wenn

 

  • die Lieferung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
  • der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
  • seit der Lieferung oder Installation zehn (10) Werktage vergangen sind oder der Auftragnehmer mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation fรผnf (5) Werktage vergangen sind,
  • der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmรถglich macht oder wesentlich beeintrรคchtigt, unterlassen hat und
  • es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher gemรครŸ ยง 13 BGB handelt.

 

(3)

Der รœbergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Wegen unwesentlicher Mรคngel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

 

 

ยง 8 Fristen fรผr die Ausfรผhrung der Reparatur, Montage oder Wartung

(1)

Die Angaben vom Auftragnehmer รผber Fristen zur Erbringung der Werkleistungen beruhen auf Schรคtzungen und sind unverbindlich.

 

(2)

In Fรคllen nicht voraussehbarer betrieblicher Behinderungen (z.B. Arbeitseinstellungen, Beschaffungsschwierigkeiten von Ersatzteilen, Lieferungs- oder Leistungsverzug von Zulieferanten) sowie bei behรถrdlichen Eingriffen, hรถherer Gewalt und Arbeitskรคmpfen, verlรคngern sich auch verbindliche Fristen angemessen.

 

ยง9 Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderungen aus dem Werkvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Gegenstand der Werkleistung des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus frรผher durchgefรผhrten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Fรผr sonstige Ansprรผche aus der Geschรคftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese Ansprรผche unbestritten oder rechtskrรคftig festgestellt sind.

 

ยง 10 Gewรคhrleistung

Der Auftraggeber hat einen Mangel der Werkleistung dem Auftragnehmer unverzรผglich mitzuteilen. Hat der Auftraggeber ohne Einwilligung des Auftragnehmers Instandsetzungs- oder Montagearbeiten unsachgemรครŸ selbst ausgefรผhrt oder von einem Dritten ausfรผhren lassen, so entfรคllt die Haftung des Auftragnehmers fรผr diese Arbeiten. Das Gleiche gilt, wenn auf Wunsch des Auftraggebers der Austausch von erneuerungsbedรผrftigen Teilen unterbleibt.

 

C. Service

Es gelten die Regelungen unter Teil A. Verkauf und Lieferung und Teil B. Reparatur, Montage und Wartung entsprechend, wenn nachfolgend keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

 

D. Schlussbestimmungen

(1)

Individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien haben Vorrang vor den Allgemeinen Vertragsbedingungen, ยง 305b BGB.

 

(2)

Das Unterlassen der Geltendmachung oder eine verspรคtete Geltendmachung von Rechten, Rechtsbehelfen oder Vorteilen aus der jeweiligen Vertragsbeziehung durch den Auftragnehmer sind nicht als Verzicht darauf auszulegen. Ebenso wenig schlieรŸt die beschrรคnkte oder die isolierte Geltendmachung eines Rechts, Rechtsbehelfs oder Vorteils durch den Auftragnehmer die weitere Geltendmachung dieses oder anderer Rechte, Rechtsbehelfe oder Vorteile aus.

 

(3)

Geschรคftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen des Vertragsschlusses auf seine AGB verweist und der Auftragnehmer dem nicht ausdrรผcklich widerspricht.

 

(4)

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des รถffentlichen Rechts oder ein รถffentlich-rechtliches Sondervermรถgen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand fรผr alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschรคftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers Bochum oder der Sitz des Auftraggebers. Fรผr Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fรคllen jedoch Bochum ausschlieรŸlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen รผber ausschlieรŸliche Gerichtsstรคnde bleiben von dieser Regelung unberรผhrt.

 

(5)

Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschlieรŸlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das รœbereinkommen der Vereinten Nationen รผber Vertrรคge รผber den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

 

(6)

Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Vertragsbedingungen Regelungslรผcken enthalten, gelten zur Ausfรผllung dieser Lรผcken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbart hรคtten, wenn sie die Regelungslรผcke gekannt hรคtten.

 

(7)

Der Auftraggeber verpflichtet sich, wรคhrend der Vertragslaufzeit und fรผr ein Jahr danach, keine MaรŸnahmen zur Abwerbung von Arbeitnehmern und freien Mitarbeitern vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Abwerbung bei dem Auftragnehmer oder einem mit dem Auftragnehmer Verbundenen Unternehmen beschรคftigt sind oder es innerhalb eines Jahres vor der Abwerbung waren.

 

(8)

Sรคmtliche Informationen zu Art und Umfang der Leistungen, Vertragsbedingungen, Angebote, Vorschlรคge, Entwรผrfe, Preisgestaltungen und sonstige Kommunikation vonseiten des Auftragnehmers mit Bezug zur Vertragsbeziehung zwischen den Parteien, nachfolgend โ€žVertrauliche Datenโ€œ genannt, sind vertraulich und unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vertraulichen Daten vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers an Dritte weiterzugeben oder die Weitergabe zu gestatten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung auch seinen Arbeitnehmern, Organen, Vertretern, sonstigen Mitarbeitern, Erfรผllungs- und Verrichtungsgehilfen und externen Dienst- und Werkleistern, mit denen er zusammenarbeitet, aufzuerlegen.

 

Wรคhrend der Erfรผllung der vertraglichen Pflichten kann es vorkommen, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber Daten รผbermittelt oder offenlegt, die den Geschรคftsbetrieb des Auftragnehmers betreffen, nachfolgend โ€žgeschรผtzte Datenโ€œ genannt. Der Auftraggeber darf diese geschรผtzten Daten und die hiermit verbundenen Rechte des geistigen Eigentums sowie jeweils Ableitungen, Modifikationen und Verbesserungen nur zu dem Zweck verwenden, fรผr den sie offengelegt wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die geschรผtzten Daten vertraulich zu behandeln, nicht an Dritte weiterzugeben oder die Weitergabe zu gestatten, ohne dazu vorab vom Auftragnehmer schriftlich ermรคchtigt worden zu sein. Der Auftraggeber ist verpflichtet, nach Vertragsende alle geschรผtzten Daten, soweit mรถglich, an den Auftragnehmer herauszugeben, anderenfalls angemessen zu zerstรถren bzw. sicher zu lรถschen.

 

Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen beschrรคnken diese Allgemeinen Vertragsbedingungen nicht das Recht beider Vertragsparteien, Daten zu nutzen oder offenzulegen, die:

 

  • Bereits vor dem Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen รถffentlichen waren oder spรคter ohne unrechtmรครŸige Handlung des Auftraggebers werden;
  • Der Auftraggeber zum Zeitpunkt ihrer รœberlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits besessen hat;
  • Der Auftraggeber rechtmรครŸig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erhalten hat oder spรคter erhรคlt; oder
  • Der Empfรคnger unabhรคngig von den gemรครŸ dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen รผberlassenen Daten entwickelt hat oder spรคter entwickelt.